Der Verband für geschlechtergerechte Industrie- und Produktstandards e.V. setzt sich für die Entwicklung, Förderung und Verbreitung geschlechtergerechter, inklusiver, verbraucherorientierter und wissenschaftlich fundierter Industrie- und Produktstandards ein. Dies geschieht im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, der Industrie, der Forschung, der öffentlichen Gesundheit sowie der allgemeinen Sicherheit.
Der Verband trägt zur Verbesserung der Industriequalität, Produktgestaltung, Sicherheit, Nutzbarkeit, anthropometrischen Passung, Ergonomie und Transparenz von Produkten und Dienstleistungen bei und unterstützt die Harmonisierung einschlägiger europäischer Regelwerke mit nationalen Normen.
Der Verband versteht sich als Plattform für dialogorientierte Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Industrie, Zivilgesellschaft, Normungsorganisationen und öffentlichen Institutionen mit dem Ziel, den wissenschaftlichen Fortschritt, die technische Weiterentwicklung und die evidenzbasierte Gestaltung geschlechtergerechter Standards zu stärken.
(1) Der Verband führt den Namen „Verband für geschlechtergerechte Industrie- und Produktstandards e.V.“
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51–68 der Abgabenordnung. Seine Zwecke im Sinne des § 52 AO sind insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des Verbraucherschutzes, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die Förderung der Bildung. Der Verband verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch wissenschaftliche Arbeit, Forschung, fachliche Beratung, Standardisierungs- und Normungsbegleitung, Publikationen, Veranstaltungen, Projekte, Weiterbildung und die fachliche Entwicklung geschlechtergerechter Industrie- und Produktstandards.
(2) Zweck des Verbands ist die Förderung geschlechtergerechter, inklusiver, sicherer und evidenzbasierter Industrie-, Produkt- und Dienstleistungsstandards sowie der wissenschaftlich-technischen Grundlagen für eine qualitativ hochwertige, sichere, innovative und gemeinwohlorientierte industrielle Entwicklung in Deutschland und Europa. Die Tätigkeit des Verbands dient der Allgemeinheit.
(3) Der Verband verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
a) wissenschaftliche, technische und regulatorische Expertise zu geschlechtergerechten und inklusiven Standards, einschließlich Analyse und Bewertung bestehender Normen hinsichtlich Anthropometrie, Sicherheit, Ergonomie, Nutzbarkeit und Gender-Responsiveness;
b) Sammlung, Auswertung, Validierung und Bereitstellung wissenschaftlicher Daten, insbesondere geschlechtsdifferenzierter anthropometrischer, ergonomischer, sicherheitsrelevanter und nutzungsbezogener Parameter;
c) Entwicklung, Validierung und Veröffentlichung von Kriterienkatalogen, Prüfordnungen, Leitlinien, technischen Empfehlungen und wissenschaftlich-technischen Bewertungsverfahren;
d) unabhängige Bewertung von Produkten, Dienstleistungen, digitalen Anwendungen und Prozessen im Hinblick auf Sicherheit, Inklusion, Nutzbarkeit und geschlechtergerechte Gestaltung;
e) Information und gemeinwohlorientierte Beratung für Verbraucher sowie für Hersteller und Dienstleistungsanbieter zu sicherer, inklusiver und geschlechtergerechter Produkt- und Dienstleistungsgestaltung, soweit diese der Förderung der Allgemeinheit dienen, sowie zu relevanten Standards, Normen, regulatorischen Anforderungen und europäischen Vorgaben;
f) Durchführung wissenschaftlicher und fachlicher Veranstaltungen, einschließlich Kongressen, Konferenzen, Expertendialogen, Workshops, Seminaren und Weiterbildungsprogrammen;
g) Erstellung, Veröffentlichung und Verbreitung wissenschaftlicher, technischer und bildungsbezogener Publikationen und Informationsmaterialien;
h) Zusammenarbeit mit nationalen, europäischen und internationalen Normungsorganisationen, insbesondere DIN, DKE, CEN, CENELEC und ISO, sowie mit Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Behörden, EU-Institutionen, der Zivilgesellschaft und der Industrie;
i) fachliche Unterstützung der Harmonisierung europäischer und nationaler Regelwerke sowie der Umsetzung einschlägiger EU-Initiativen, Standards und regulatorischer Vorgaben in nationale technische Rahmenbedingungen.
(4) Der Verband kann zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Zwecke wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne der §§ 64–68 AO unterhalten.
(5) Der Verband ist parteipolitisch neutral und wirkt im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke an fachlichen und wissenschaftlichen Diskursen mit, ohne überwiegend auf unmittelbare politische Einflussnahme im Sinne des Lobbyregistergesetzes gerichtet zu sein.
(1) Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Organe des Verbands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann den ehrenamtlich tätigen Personen nachgewiesene Auslagen ersetzen.
(5) Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nebenamtliche oder hauptamtliche Kräfte beschäftigen, soweit hierdurch die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Wirtschaftliche Betätigungen des Verbands sind nur zulässig, soweit sie der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke dienen oder als Zweckbetrieb im Sinne der §§ 64–68 AO anzusehen sind.
(1) Der Verband besteht aus folgenden Mitgliedskategorien: Ordentliche Mitglieder, Institutionelle Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Verbands unterstützen und deren Tätigkeiten, Kompetenzen oder Interessen in thematischem oder fachlichem Zusammenhang mit den Arbeitsbereichen des Verbands stehen.
(3) Institutionelle Mitglieder können Hochschulen, Forschungseinrichtungen, wissenschaftliche Institute, Normungs-, Prüf- oder Fachorganisationen sowie andere gemeinnützige Körperschaften werden. Sie besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, haben jedoch volles Mitwirkungsrecht und fachliches Stimmrecht ohne vereinsrechtliche Entscheidungsbefugnis in allen fachbezogenen Strukturen des Verbands. Die Mitwirkung erfolgt ausschließlich auf fachlicher und beratender Ebene und berührt nicht die Entscheidungskompetenzen der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
(4) Fördermitglieder können Unternehmen, Hersteller, Dienstleistungsanbieter, wirtschaftliche Organisationen sowie juristische Personen des privaten Rechts werden, die die Zwecke des Verbands unterstützen möchten. Sie besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Sie haben jedoch volles Mitwirkungsrecht und fachliches Stimmrecht ohne vereinsrechtliche Entscheidungsbefugnis in allen fachbezogenen Strukturen des Verbands.
(5) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Verbands verdient gemacht haben. Sie besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Sie haben jedoch volles Mitwirkungsrecht und fachliches Stimmrecht ohne vereinsrechtliche Entscheidungsbefugnis in allen fachbezogenen Strukturen des Verbands.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 geregelten Beschränkungen dienen der Sicherung der gemeinnützigen, verbraucherorientierten sowie unabhängigen und wissenschaftlich fundierten Ausrichtung des Verbands.
(7) Das fachliche Stimmrecht der institutionellen Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder dient ausschließlich der internen fachlichen Willensbildung innerhalb der jeweiligen Gremien und hat keinerlei vereinsrechtliche Wirkungen im Sinne von Beschluss- oder Entscheidungsbefugnissen der Mitgliederversammlung oder des Vorstands.
(8) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands.
(9) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, den Tod einer natürlichen Person oder die Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.
(10) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten den Zielen, Interessen oder dem Ansehen des Verbands erheblich zuwiderläuft oder wenn es trotz Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand unter zwingender vorheriger schriftlicher Anhörung.
(11) Die Einzelheiten der Mitwirkung nicht stimmberechtigter Mitgliedskategorien regelt eine Geschäftsordnung des Vorstands.
(1) Rechte der ordentlichen Mitglieder umfassen insbesondere:
– das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
– das passive und aktive Wahlrecht zum Vorstand,
– das Recht, Anträge gemäß § 8 einzureichen,
– das Recht zur Mitwirkung in allen fachbezogenen Strukturen des Verbands.
(2) Institutionelle Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kein Wahlrecht zum Vorstand, haben jedoch volles Mitwirkungsrecht und fachliches Stimmrecht ohne vereinsrechtliche Entscheidungsbefugnis in allen fachbezogenen Strukturen.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet,
– die Ziele des Verbands zu unterstützen,
– die Satzung und Ordnungen einzuhalten,
– Beiträge fristgerecht zu zahlen (falls beitragspflichtig),
– das Ansehen des Verbands nicht zu beeinträchtigen.
(4) Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder können durch Ordnungen geregelt werden, die vom Vorstand beschlossen werden, soweit dadurch nicht die Rechte der Mitgliederversammlung eingeschränkt werden.
(1) Der Verband erhebt Mitgliedsbeiträge. Art, Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand kann aus gerechtfertigten Gründen Beiträge ermäßigen, stunden oder Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Weitere Einzelheiten zur Beitragserhebung werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird. Die Beitragsordnung darf die Rechte der Mitgliederversammlung nicht einschränken.
(1) Die Organe des Verbands sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand gemäß § 26 BGB.
(2) Daneben bestehen folgende beratende, wissenschaftliche und fachliche Gremien des Verbands, die keine Organe im vereinsrechtlichen Sinne (§§ 26, 32 BGB) sind:
– der Senat,
– der Wissenschaftlich-Technische Rat,
– die fachlichen Ausschüsse und Arbeitsgruppen.
(3) Der Verband kann zur Durchführung seiner Aufgaben administrative Einheiten einrichten. Diese administrativen Einheiten sind keine Gremien und keine Organe im vereinsrechtlichen Sinne.
(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands.
(5) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe dieser Satzung.
(6) Der Senat, der Wissenschaftlich-Technische Rat sowie die fachlichen Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind fachliche, wissenschaftliche, beratende und unterstützende Gremien des Verbands. Sie haben keine Entscheidungsbefugnisse im Sinne der Mitgliederversammlung oder des Vorstands, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(7) Die Arbeitsweise, Zusammensetzung, Wahl- und Berufungsverfahren sowie die fachlichen Zuständigkeiten des Senats, des Wissenschaftlich-Technischen Rats und der fachlichen Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden durch Ordnungen geregelt, die vom Vorstand beschlossen werden.
(8) Der Verband kann zur Erfüllung seiner laufenden Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten. Die Tätigkeit und die interne Organisation der Geschäftsstelle werden in § 14 geregelt.
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Verbands.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Textform ist für alle Versammlungsformate ausreichend.
(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, Online-Veranstaltung oder in hybrider Form durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über das Format und stellt die für die Teilnahme erforderlichen Zugangsdaten rechtzeitig bereit.
(4) Anträge ordentlicher Mitglieder zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform vorliegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; Anträge, für die eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gesetzlich oder satzungsgemäß erforderlich ist, sind aufzunehmen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbands erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbands gelten die Mehrheitserfordernisse gemäß § 19 und § 20 dieser Satzung.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(8) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
– Entlastung des Vorstands,
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
– Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge (§ 6),
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbands,
– weitere ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesene Aufgaben.
(10) Das Stimmrecht wird grundsätzlich persönlich ausgeübt. Eine Vertretung durch ein anderes ordentliches Mitglied ist zulässig, sofern eine schriftliche Vollmacht vor Beginn der Versammlung vorliegt. Ein Mitglied darf höchstens ein weiteres Mitglied vertreten.
(11) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstands oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(12) Die Teilnahme gilt als festgestellt, wenn Identität und Anwesenheit der Mitglieder im jeweiligen Versammlungsformat eindeutig verifizierbar sind. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung des Vorstands. Die Geschäftsordnung darf die Rechte der Mitglieder nicht einschränken.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung legt die Zahl der Vorstandsmitglieder fest. Der Regelfall umfasst fünf Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– den weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus allen Vorstandsmitgliedern.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder jeweils in gesonderten Wahlgängen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verband jeweils einzeln. Alle übrigen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam zu zweit.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
– die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
– die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
– die Entgegennahme und Vorlage des Finanzberichts und des sachlichen Jahresberichts (Tätigkeitsberichts),
– die Beschlussfassung über Ordnungen gemäß dieser Satzung,
– die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Senats, des Wissenschaftlich-Technischen Rats sowie der fachlichen Ausschüsse und Arbeitsgruppen,
– die Entscheidung über die Einrichtung der Geschäftsstelle und die Einstellung ihrer Mitarbeiter,
– die Gründung, Überwachung und strategische Steuerung verbandsnaher Einrichtungen und Gesellschaften, sofern diese die Gemeinnützigkeit des Verbands nicht beeinträchtigen und eine ausreichende Kontrolle durch den Vorstand gewährleistet bleibt,
– alle weiteren Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen werden.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf, in der Regel jedoch mehrmals jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Sitzungen können in Präsenz, online oder hybrid stattfinden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(8) Beschlüsse können im Umlaufverfahren (schriftlich, per E-Mail oder in Textform) gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden und kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(9) Die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstands, einschließlich der Zuständigkeit für finanzielle und administrative Angelegenheiten, wird durch eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung geregelt.
(10) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Der Verband kann Aufwandserstattungen gewähren. Eine Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) kann gewährt werden, sofern die Mitgliederversammlung hierzu einen Grundsatzbeschluss fasst und die Gemeinnützigkeit des Verbands nicht beeinträchtigt wird.
(11) Ein Vorstandsmitglied darf an Beratungen und Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn ein persönlicher oder wirtschaftlicher Interessenkonflikt besteht.
(1) Der Senat ist ein strategisches, wissenschaftliches und beratendes Gremium des Verbands. Er unterstützt den Vorstand bei der langfristigen Ausrichtung, der fachlichen Schwerpunktsetzung und der Einordnung aktueller Entwicklungen in Industrie, Wissenschaft, Normung und Gesellschaft.
(2) Der Senat hat keine Entscheidungsbefugnisse im Sinne des Vorstands oder der Mitgliederversammlung. Er gibt Empfehlungen ab, die der Vorstand in seine Entscheidungen einbezieht.
(3) Der Senat setzt sich aus natürlichen Personen zusammen, die über besondere fachliche, wissenschaftliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Expertise in den Tätigkeitsbereichen des Verbands verfügen. Diese Personen können zugleich Vertreter juristischer Personen sein, die sie für die Mitarbeit im Senat entsenden; sie handeln dabei persönlich und ohne vereinsrechtliche Vertretungsbefugnis.
(4) Die Mitgliedschaft im Senat setzt eine Mitgliedschaft im Verband nicht zwingend voraus.
(5) Die Mitglieder des Senats werden vom Vorstand berufen und abberufen. Der Vorstand bestimmt auch den Vorsitz des Senats.
(6) Der Senat tagt nach Bedarf. Sitzungen können in Präsenz, online oder hybrid durchgeführt werden. Der Senat kann Empfehlungen und Stellungnahmen auch im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen.
(7) Die Aufgaben des Senats umfassen insbesondere:
– Beratung des Vorstands zu strategischen Fragen der Entwicklung geschlechtergerechter, inklusiver und evidenzbasierter Industrie- und Produktstandards,
– fachliche Begleitung wesentlicher Verbandsprojekte und -initiativen,
– Unterstützung der Vernetzung des Verbands mit Industrie, Wissenschaft, Politik und Zivilgesellschaft,
– Erarbeitung fachlicher Empfehlungen, Stellungnahmen und Leitlinien,
– methodische und fachliche Begleitung von Zertifizierungs-, Prüf- und Bewertungsverfahren des Verbands (Label).
(8) Alle weiteren Regelungen zur Zusammensetzung, Amtszeit, Arbeitsweise, Berufung und Abberufung der Mitglieder sowie zu den fachlichen Zuständigkeiten des Senats werden durch eine vom Vorstand beschlossene Senatsordnung getroffen.
(1) Der Wissenschaftlich-Technische Rat ist ein fachliches, wissenschaftliches und methodisches beratendes Gremium des Verbands. Er unterstützt den Vorstand bei der Entwicklung, Bewertung und Weiterentwicklung geschlechtergerechter, inklusiver und evidenzbasierter Industrie- und Produktstandards sowie der entsprechenden Prüf-, Bewertungs- und Zertifizierungsansätze.
(2) Der Wissenschaftlich-Technische Rat hat keine Entscheidungsbefugnisse im Sinne des Vorstands oder der Mitgliederversammlung. Er arbeitet unabhängig, jedoch auf Grundlage der strategischen Vorgaben des Vorstands.
(3) Der Wissenschaftlich-Technische Rat setzt sich aus natürlichen Personen zusammen, die über besondere wissenschaftliche, technische, medizinische, ergonomische, datenanalytische oder sonstige fachspezifische Expertise verfügen, die für die Zwecke des Verbands relevant sind. Diese Personen können zugleich Vertreter wissenschaftlicher Einrichtungen, Unternehmen oder anderer Organisationen sein; sie handeln dabei persönlich und ohne vereinsrechtliche Vertretungsbefugnis.
(4) Die Mitgliedschaft im Wissenschaftlich-Technischen Rat setzt eine Mitgliedschaft im Verband nicht zwingend voraus.
(5) Die Mitglieder des Wissenschaftlich-Technischen Rats werden vom Vorstand berufen und abberufen. Der Vorstand bestimmt auch den Vorsitz des Wissenschaftlich-Technischen Rats.
(6) Die Anzahl der Mitglieder, die Amtszeit, die Berufungsmodalitäten, die Beendigung der Mitgliedschaft sowie weitere Einzelheiten der Tätigkeit werden durch eine vom Vorstand beschlossene Ordnung für den Wissenschaftlich-Technischen Rat geregelt.
(7) Der Wissenschaftlich-Technische Rat tagt nach Bedarf. Sitzungen können in Präsenz, online oder hybrid stattfinden. Stellungnahmen und Empfehlungen können auch im Umlaufverfahren in Textform beschlossen werden.
(8) Zu den Aufgaben des Wissenschaftlich-Technischen Rats gehören insbesondere:
– wissenschaftliche und technische Beratung des Vorstands und der Gremien des Verbands,
– Bewertung von Standards, Normen, technischen Richtlinien und Produkten im Hinblick auf geschlechtergerechte Gestaltung und Sicherheit,
– Erarbeitung wissenschaftlicher, technischer und methodischer Grundlagen für die Kriterien, Verfahren und Entscheidungssysteme des Qualitäts- und Kennzeichensystems des Verbands (Label), einschließlich Bewertungsmethodik, Prüfverfahren und Mindestanforderungen,
– Analyse und Bewertung geschlechtsdifferenzierter Daten (anthropometrisch, ergonomisch, sicherheitsbezogen, nutzungsbezogen),
– fachliche Begleitung von Projekten des Verbands in Forschung, Innovation und Normung,
– Erstellung von Gutachten, Leitlinien und fachlichen Stellungnahmen,
– Mitwirkung an der Entwicklung und Weiterentwicklung des Qualitäts- und Kennzeichensystems des Verbands (Label),
– methodische und fachliche Begleitung der Vergabe des Verbandszeichens (Label), einschließlich Qualitätssicherung der Bewertungsverfahren,
– methodische und inhaltliche Bewertung von Programmen und Formaten des Verbands, insbesondere Konferenzen, Kongressen, Schulungen und wissenschaftlichen Veranstaltungen.
(9) Weitere Einzelheiten zur Arbeitsweise des Wissenschaftlich-Technischen Rats werden in der Ordnung gemäß Abs. 6 geregelt.
(1) Die fachlichen Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind thematische, technische oder wissenschaftliche Gremien des Verbands. Sie dienen der fachlichen Vertiefung, Analyse, Entwicklung und Begleitung von Standards, Kriterien, Projekten und Programmen des Verbands.
(2) Die fachlichen Ausschüsse und Arbeitsgruppen haben keine Entscheidungsbefugnisse im Sinne des Vorstands oder der Mitgliederversammlung. Sie arbeiten beratend und unterstützend.
(3) Die fachlichen Ausschüsse und Arbeitsgruppen setzen sich aus natürlichen Personen zusammen, die Mitglied des Verbands sind, sowie aus natürlichen Personen, die von juristischen Personen als Mitgliedern des Verbands entsandt werden. Darüber hinaus können natürliche Personen mit besonderer fachlicher, wissenschaftlicher oder praktischer Expertise berufen werden; eine Mitgliedschaft im Verband ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Alle Mitglieder handeln persönlich und ohne vereinsrechtliche Vertretungsbefugnis. Der Vorstand oder der Vorsitz des jeweiligen Gremiums kann externe Expertinnen und Experten zu einzelnen Sitzungen hinzuziehen, ohne dass dadurch eine Mitgliedschaft oder Stimmrechte begründet werden.
(4) Die Einrichtung, Zusammensetzung, Berufung und Abberufung der Mitglieder sowie die Auflösung von fachlichen Ausschüssen und Arbeitsgruppen erfolgen durch Beschluss des Vorstands.
(5) Fachliche Ausschüsse und Arbeitsgruppen können als permanente oder temporäre Gremien eingerichtet werden.
(6) Zu den Aufgaben der fachlichen Ausschüsse und Arbeitsgruppen gehören insbesondere:
– fachliche und analytische Unterstützung des Wissenschaftlich-Technischen Rats und des Vorstands,
– Mitwirkung an der Entwicklung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Standards, Kriterien und Bewertungsinstrumenten,
– Erarbeitung fachlicher Grundlagen, Leitlinien, Empfehlungen und technischer Dokumente,
– fachliche Begleitung von Projekten, Programmen und Studien des Verbands,
– Beiträge zur Entwicklung und Qualitätssicherung des Qualitäts- und Kennzeichensystems des Verbands (Label),
– Mitwirkung bei der Erstellung und Bewertung von Datenanalysen, Fachstudien und technischen Prüfverfahren,
– weitere fachliche, wissenschaftliche oder technische Aufgaben, die ihnen vom Vorstand übertragen werden.
(7) Die Arbeitsweise, Sitzungsformen, Entscheidungsverfahren und Detailregelungen werden durch eine vom Vorstand beschlossene Ordnung für fachliche Ausschüsse und Arbeitsgruppen geregelt.
(1) Der Verband kann zur Wahrnehmung fachlicher oder regionaler Aufgaben Beauftragte bestellen. Beauftragte können natürliche Personen sein, die Mitglieder des Verbands sind, oder natürliche Personen, die von juristischen Personen als Mitgliedern des Verbands für die Mitarbeit benannt werden; sie handeln dabei persönlich und ohne vereinsrechtliche Vertretungsbefugnis. Die Beauftragten sind keine Organe des Verbands.
(2) Fachbeauftragte unterstützen den Verband in bestimmten Themenfeldern und fungieren als Ansprechpersonen für Industrie, Wissenschaft, Politik und Öffentlichkeit in ihrem jeweiligen Fachbereich.
(3) Regionalbeauftragte vertreten den Verband in definierten geografischen Regionen im Sinne fachlicher Repräsentation, fördern die Vernetzung und unterstützen die Durchführung regionaler Aktivitäten des Verbands. Sie üben dabei keine Vertretungsmacht im Sinne des § 26 BGB aus.
(4) Die Beauftragten handeln im Rahmen der ihnen vom Vorstand schriftlich übertragenen Aufgaben sowie aufgrund schriftlicher Weisungen oder Vollmachten. Sie besitzen keine gesetzliche Vertretungsmacht des Verbands nach außen, sofern ihnen nicht ausdrücklich eine entsprechende Einzelvollmacht erteilt wurde.
(5) Die Bestellung und Abberufung der Beauftragten erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Vorstand legt Aufgaben, Zuständigkeiten und Berichtspflichten der Beauftragten schriftlich fest.
(6) Näheres regelt eine vom Vorstand beschlossene Ordnung für Beauftragte.
(1) Der Verband kann zur Erfüllung seiner administrativen, organisatorischen und operativen Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten. Die Einrichtung einer Geschäftsstelle ist nicht verpflichtend.
(2) Die Geschäftsstelle unterstützt den Vorstand bei der Umsetzung der Beschlüsse und Programme des Verbands, bei der administrativen Abwicklung der Verbandsaufgaben sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Projekten und Kommunikationsmaßnahmen.
(3) Die Geschäftsstelle wird von einer Leitung der Geschäftsstelle geführt. Die Leitung der Geschäftsstelle ist kein Organ des Verbands im Sinne des BGB.
(4) Die Leitung der Geschäftsstelle wird durch Beschluss des Vorstands bestellt und abberufen. Der Vorstand legt die Aufgaben, Befugnisse, Verantwortlichkeiten sowie die Berichtspflichten der Leitung der Geschäftsstelle schriftlich fest. Die konkrete Funktions- oder Stellenbezeichnung der Leitungsfunktion wird vom Vorstand festgelegt.
(5) Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig die Leitung der Geschäftsstelle übernehmen.
(6) Die Leitung der Geschäftsstelle ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig und führt ihre Aufgaben nach dessen Weisungen und strategischen Vorgaben aus.
(7) Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen oder Dienstleistungsverträge mit externen Personen oder Unternehmen schließen. Die Einstellung, Vertragsgestaltung und Abberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die Leitung der Geschäftsstelle aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung des Vorstands und unter Wahrung der Vorschriften zur Gemeinnützigkeit.
(8) Verwaltungshandlungen im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich interne Maßnahmen ohne Außenwirkung. Rechtsgeschäfte oder Verpflichtungserklärungen für den Verband dürfen nur aufgrund einer schriftlichen, inhaltlich abgegrenzten und widerruflichen Vollmacht des Vorstands vorgenommen werden. Eine Vertretungsmacht im Sinne des § 26 BGB besteht nicht.
(9) Die Leitung der Geschäftsstelle kann hauptamtlich oder nebenamtlich tätig sein und eine angemessene Vergütung erhalten.
(10) Die interne Organisation, Aufgabenverteilung, Verantwortlichkeiten, Prozesse und Arbeitsweisen der Geschäftsstelle werden durch eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung der Geschäftsstelle geregelt.
(1) Interessenkonflikte: Mitglieder der Organe, Gremien, Ausschüsse und Beauftragte des Verbands sind verpflichtet, tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte unverzüglich offenzulegen. Personen, die von einem Interessenkonflikt betroffen sind, dürfen an Beratungen und Beschlussfassungen in der betreffenden Angelegenheit nicht mitwirken. Offengelegte Interessenkonflikte werden vom Verband dokumentiert und im Protokoll der jeweiligen Sitzung vermerkt.
(2) Unabhängigkeit und wissenschaftliche Integrität: Die Mitglieder der Organe und Gremien handeln unabhängig, sachlich-neutral und wissenschaftlich-evidenzbasiert. Sie beachten die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit, Transparenz und Unparteilichkeit.
(3) Compliance und Transparenz: Der Verband beachtet die geltenden gesetzlichen Vorgaben einschließlich Korruptionsprävention, Vergaberegeln, steuerlicher Vorschriften und Grundsätzen guter Verbandsführung. Sponsoring, Förderungen und projektbezogene Zuwendungen sind zulässig, sofern sie offengelegt werden, den Zwecken des Verbands dienen und keinen Einfluss auf fachliche, wissenschaftliche oder inhaltliche Entscheidungen haben.
(4) Datenschutz: Der Verband verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der einschlägigen nationalen Datenschutzbestimmungen. Der Verband kann hierzu Datenschutzordnungen erlassen.
(5) Geistiges Eigentum: Studien, Analysen, Bewertungsmethoden, Datenbanken, Leitfäden, Standards, Prüfunterlagen und sonstige fachliche oder wissenschaftliche Materialien, die vom Verband erstellt oder beauftragt wurden, sind geistiges Eigentum des Verbands, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Ihre unbefugte Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe ist unzulässig.
(6) Internationale Tätigkeit und Standardisierung: Der Verband kann sich im Rahmen seiner gemeinnützigen Zwecke an nationalen, europäischen und internationalen Standardisierungsprozessen beteiligen und in entsprechenden Gremien, Ausschüssen und Arbeitsgruppen mitwirken, soweit dies den Zwecken des Verbands dient.
(7) Kooperationen: Der Verband kann Kooperationen mit wissenschaftlichen Einrichtungen, Behörden, Unternehmen, Verbänden, Standardisierungsorganisationen und internationalen Institutionen eingehen, sofern diese Kooperationen den Zwecken des Verbands dienen und die Unabhängigkeit des Verbands gewahrt bleibt.
(8) Ordnungen des Vorstands: Der Vorstand erlässt schriftliche Ordnungen zur Ausgestaltung der Verbandsarbeit (insbesondere Geschäftsordnung des Vorstands, Geschäftsstellenordnung, Finanzordnung, Labelordnung, Ausschussordnungen und weitere Ordnungen). Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(9) Restkompetenz des Vorstands: Alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ vorbehalten sind, liegen in der Zuständigkeit des Vorstands.
(1) Der Verband entwickelt, betreibt und vergibt ein eigenes Qualitäts- und Kennzeichensystem („Label“) zur Bewertung der geschlechtergerechten, inklusiven und sicherheitsbezogenen Gestaltung von Produkten, Dienstleistungen, Prozessen und Standards. Das Label ist Eigentum des Verbands und kein staatliches Prüfzeichen oder Akkreditierungszeichen.
(2) Die Tätigkeit des Verbands im Rahmen des Qualitäts- und Kennzeichensystems (Label) dient ausschließlich der Verwirklichung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke und kann, soweit sie diese Zwecke fördert, als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO anerkannt werden. Die Ausgestaltung, Durchführung und Weiterentwicklung der Kriterien, Verfahren und Bewertungsinstrumente erfolgt auf wissenschaftlicher, technischer, regulatorischer und empirischer Grundlage.
(3) Die Nutzung des Labels erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines vom Verband erteilten Zertifikats sowie unter Beachtung der jeweils gültigen Labelordnung. Eine unbefugte Nutzung, Nachahmung oder Weitergabe des Labels ist unzulässig.
(4) Der Verband ist berechtigt, Überprüfungen, Audits und Bewertungsverfahren durchzuführen oder geeignete fachliche Stellen damit zu beauftragen. Hierzu können Unterlagen, Produkte oder Prozesse geprüft, begutachtet oder testweise verwendet werden, soweit dies zur Bestätigung der Labelkriterien erforderlich ist. Datenschutz, Vertraulichkeit und Geheimhaltung werden gemäß DSGVO und der Labelordnung gewährleistet.
(5) Der Verband ist berechtigt, das Label mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Vergabe nicht mehr erfüllt sind, die Kriterien verletzt wurden oder wesentliche Angaben falsch oder unvollständig waren.
(6) Der Verband kann weitere Qualitäts-, Prüf-, Bewertungs- oder Zertifizierungssysteme entwickeln und betreiben, soweit sie die Zwecke des Verbands fördern.
(7) Der Verband kann zur Durchführung von Prüf-, Bewertungs- oder Zertifizierungstätigkeiten rechtlich selbständige Organisationen gründen, sich an Unternehmen beteiligen oder Aufgaben auf geeignete Dienstleister übertragen, solange die Gemeinnützigkeit des Verbands nicht beeinträchtigt wird und die Kontrolle des Vorstands gewährleistet bleibt.
(8) Näheres zu den Kriterien, Verfahren, zur Nutzung, zum Widerruf und zum Schutz des Labels regelt die vom Vorstand beschlossene Labelordnung.
(1) Das Vermögen und die finanziellen Mittel des Verbands dienen ausschließlich und unmittelbar der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 AO).
(2) Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist zulässig, sofern sie den ideellen Zweck fördert oder als Zweckbetrieb oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der Abgabenordnung zulässig ist, solange hierdurch die Gemeinnützigkeit des Verbands nicht beeinträchtigt wird. Erträge aus wirtschaftlichen Tätigkeiten sind ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
(3) Die Mittel des Verbands setzen sich insbesondere zusammen aus:
– Mitgliedsbeiträgen,
– Zuschüssen, Fördermitteln, Drittmitteln und projektbezogenen Zuwendungen,
– Einnahmen aus Veranstaltungen, Projekten und Dienstleistungen,
– Einnahmen aus Publikationen, Prüfungen, Zertifizierungen und dem Labelsystem des Verbands, soweit diese Tätigkeiten den gemeinnützigen Zwecken dienen und als Zweckbetrieb (§ 65 AO) oder als steuerbegünstigt anerkannt werden können,
– Spenden, Sponsoring und sonstigen Zuwendungen,
– Erträgen aus Vermögen und sonstigen Einnahmen.
(4) Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, Zuwendungen oder sonstige Vorteile aus Mitteln des Verbands. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verband darf Unternehmen gründen, sich an Unternehmen beteiligen oder Aufgaben auf rechtlich selbständige Organisationen übertragen, sofern dadurch die steuerbegünstigten Zwecke gefördert werden, die Gemeinnützigkeit des Verbands nicht gefährdet wird und die Kontrolle des Vorstands gewährleistet bleibt (§ 57 AO).
(6) Finanzielle Verpflichtungen dürfen nur auf Grundlage eines Vorstandsbeschlusses und im Rahmen des genehmigten Haushalts eingegangen werden. Der Vorstand beschließt jährlich einen Haushaltsplan.
(7) Das Geschäftsjahr ergibt sich aus § 1 Absatz 3.
(8) Für die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gilt § 20 Absatz 3 entsprechend.
(1) Grundlage der Rechnungslegung ist das Geschäftsjahr gemäß § 1 Absatz 3. Der Verband führt eine ordnungsgemäße Buchhaltung gemäß den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen der Abgabenordnung.
(2) Die Leitung der Geschäftsstelle oder eine vom Vorstand beauftragte Person erstellt zum Ende des Geschäftsjahres eine Rechnungslegung (Finanzbericht) sowie einen sachlichen Jahresbericht (Tätigkeitsbericht).
(3) Der Finanzbericht (Rechnungslegung) und der sachliche Jahresbericht werden dem Vorstand zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.
(4) Der Vorstand kann bei Bedarf externe Prüfer, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beauftragen oder interne Prüfer (Revisoren) bestimmen, um die Rechnungslegung (Finanzbericht) oder einzelne Finanzvorgänge zu prüfen, sofern dies die Gemeinnützigkeit des Verbands nicht beeinträchtigt.
(5) Die Unterlagen zur Rechnungslegung werden gemäß den steuerlichen Aufbewahrungspflichten (insbesondere § 147 AO) mindestens zehn Jahre archiviert.
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern das Gesetz – insbesondere § 33 BGB – keine höhere Mehrheit vorsieht.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in Textform zuzuleiten. Der vollständige Änderungstext oder die betroffenen Passagen müssen vorgelegt werden.
(3) Redaktionelle Änderungen, Anpassungen an gesetzliche Vorgaben sowie Änderungen, die von Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand beschließen, sofern sie Inhalt, Struktur, Entscheidungsbefugnisse und Mitgliedschaftsrechte der Satzung nicht wesentlich verändern. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
(4) Änderungen des Zwecks des Verbands (§ 2) oder Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit (§ 3) können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sie bedürfen außerdem der vorherigen Zustimmung des zuständigen Finanzamts, soweit steuerbegünstigte Zwecke betroffen sind.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen können in Präsenz-, Online- oder hybriden Versammlungen gefasst werden. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, sofern alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt werden, kein Mitglied dem Verfahren widerspricht und die erforderlichen Mehrheiten erreicht werden.
(6) Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, sofern die Mitgliederversammlung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(1) Die Auflösung des Verbands kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung bestellt eine oder mehrere Liquidatorinnen bzw. Liquidatoren und regelt deren Vertretungsbefugnis. Mangels anderweitiger Beschlüsse ist der Vorstand Gesamtliquidator.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Die Entscheidung über den konkreten Empfänger trifft die Mitgliederversammlung.
(4) Der Beschluss über die Auflösung sowie der Beschluss über die Vermögensübertragung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts, soweit steuerbegünstigte Zwecke berührt sind.
(5) Beschlüsse über die Auflösung können in Präsenz-, Online- oder hybriden Versammlungen gefasst werden. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, sofern alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt werden, kein Mitglied dem Verfahren widerspricht und die für Auflösungsbeschlüsse erforderlichen Mehrheiten erreicht werden.
(6) Die Auflösung des Verbands wird erst mit der Eintragung des Auflösungsbeschlusses in das Vereinsregister wirksam.
Alle in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten unabhängig von ihrer grammatikalischen Form für Personen aller Geschlechter gleichermaßen.